Brand- und Rauchschutz

 

Sicherheit gehört zu den elementaren Bedürfnissen eines Menschen. Besonders dort, wo sich viele Menschen aufhalten, z. B. in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, etc., ist es wichtig, alles für die Sicherheit zu tun.

 

Der Einsatz von Rauch- und Brandschutztüren ist unverzichtbar. Diese Türen sind so aufgebaut, dass sie den Durchtritt eines Brandes einen vorgegebenen Zeitraum verhindern. Ergänzend dazu gibt es Rauchschutztüren, die die Verbreitung von Brand- und Rauchgasen in Gebäuden verhindern sollen.

Zur weitergehenden Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Insbesondere, wenn Rauch- und Brandschutztüren mit Feststellanlagen der Firmen GU BKS, GEZE oder Dorma ausgestattet sind, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Wir sind zertifiziert für die Inbetriebnahme sowie die jährliche Prüfung  folgender Feststellanlagen:



Türschließer

 

Türschließer finden vielfältigen Einsatz: Angefangen von der einfachen Ausführung für normale Hauseingangstüren, z. B. in Mehrfamilienhäusern mit kleinen Wohneinheiten, über selbsttätig schließende Elemente bis hin zum Türschließer für Rauch- und Brandschutztüren. Dieser besonders sensible Bereich unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen zur regelmäßigen Wartung, Überprüfung und Abnahme der Anlagen. Bei Gefahr müssen die selbsttätigen Schließmechanismen einwandfrei funktionieren. Durch die periodische Überwachung wird das Zusammenwirken der einzelnen Geräte im Notfall sichergestellt, denn der Betreiber dieser Anlagen muss diese ständig betriebsbereit halten.

 

Die Überprüfungen dürfen nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Wir haben die Befähigung, Feststellanlagen der Firmen GU BKS, GEZE und Dorma zu überprüfen und abzunehmen.

 

Um eine lückenlose Überwachung zu ermöglichen, bieten wir Ihnen entsprechende Wartungsverträge an. Die Ergebnisse der Abnahme und Überprüfung werden in einem Protokoll festgehalten und die Prüfplakette an entsprechender Stelle am Gerät angebracht.


Vorbeugender Brandschutz nach DIN 4102

 

Bestimmungen für Brandschutz-Türen und -Verglasungen

 

Brandschutztüren und Verglasungen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Diese ist vom Hersteller durch das Anbringen des amtlichen Kennzeichnungsschildes (an der Bandkante des Türblattes) und durch die unaufgeforderte Vorlage des Bescheides über die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen.

Der Hersteller muß außerdem vertraglich sicherstellen und nachweisen, daß die Produktion seiner Brandschutztüren von einer Zertifizierungsstelle hinsichtlich gleichbleibender Qualität und Einhaltung der Zulassungsbestimmungen überwacht wird. Bei Verglasungen wird dies durch die Übereinstimmungserklärung des Herstellers ersetzt.


Rauchschutz nach DIN 18095

 

Bestimmungen und Anforderungen DIN 18095 – Rauchschutztüren

 

Die DIN 18095 ist als technische Baubestimmung in nahezu allen Bundesländern eingeführt. Mit der bauaufsichtlichen Einführung erfolgt die verbindliche Vorgabe für den Einsatz von sogenannten „rauchdichten“ Türen, für die ein Prüfzeugnis nach DIN 18095 bei der Bauabnahme vorzulegen ist. Weiterhin erfolgte die Aufnahme der Rauchschutztüren erstmals als geregeltes Bauprodukt durch Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vom 1. Juni 1994 in der Bauregelliste A. Hierdurch wird für alle Bundesländer festgelegt, daß für die Verwendung von Rauchschutztüren eine „Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP)“ erforderlich ist.


Mehrfachfunktion Brandschutz nach DIN 4102

 

Definition und Einsatzbereiche, Anforderungen an bauliche Anlagen

 

Nach der Musterbauordnung (MBO) müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, daß der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam vorgebeugt wird. Bauteile, die Brandschutzanforderungen erfüllen müssen, finden praktisch in jedem Bauvorhaben z.B. als Wände, Decken oder Feuerschutzabschlüsse Verwendung.

 

Definition von Feuerschutzabschlüssen: Feuerschutzabschlüsse sind selbstschließende Türen und selbstschließende Abschlüsse wie Klappen und Tore, die dazu bestimmt sind, im eingebauten Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden oder Decken zu verhindern.

 

In bestimmten Bauabschnitten, im Bereich von langen Fluren, Treppenhäusern, Brandwänden, Notausgängen sowie zur Abschottung von Fluchtwegen müssen Türen feuerhemmende, feuerbeständige oder rauchhemmende Eigenschaften aufweisen. Planung und Bau von Gebäuden unterliegen jeweils unterschiedlichen Bauvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere bei Gebäuden mit hoher Besucherfrequenz sowie in Gebäuden, in denen alte, kranke oder auch behinderte Menschen leben, betreffen die Sicherheitsvorkehrungen den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes.

 

Feuerschutzabschlüsse schließen als feuerhemmendes oder feuerbeständiges Element die entscheidende Lücke. Flucht- und Rettungswege werden zuverlässig gesichert.